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   OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 276/02   

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https://dejure.org/2005,5234
OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 276/02 (https://dejure.org/2005,5234)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.05.2005 - 20 W 276/02 (https://dejure.org/2005,5234)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Mai 2005 - 20 W 276/02 (https://dejure.org/2005,5234)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 123; WEG § 10 § 21 § 28 § 43
    Zur Frage der Beschlusskompetenz und Anfechtung in einer Wohnungseigentümerversammlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Inzidentkontrolle der Beschlüsse bei Zahlungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Durchführung einer "Inzidentkontrolle" von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung in einem Verfahren über die Inanspruchnahme eines Wohnungseigentümers auf eine Zahlung; Inzidente Prüfung von Beschlüssen einer Wohneigentümerversammlung bei offensichtlicher ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 276/02
    Damit sind nur Beschlüsse in Angelegenheiten, über die nach dem WEG oder einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer diese durch Beschluss entscheiden können, ihnen also die Beschlusskompetenz zusteht, nach Maßgabe des § 23 Abs. 4 WEG gültig und können bestandskräftig werden; anderenfalls sind sie wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG nichtig (vgl. im Einzelnen Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 23 Rz. 143 unter Hinweis auf BGH NJW 2000, 3500).

    Soweit die weitere Beschwerde meint, dass "Maßnahmen, die nicht ordnungsgemäße Verwaltung sind, nicht mit Mehrheitsbeschluss entschieden werden (können), sondern nur einstimmig", vermag dies nicht durchzugreifen; vielmehr werden derartige Beschlüsse bestandskräftig, wenn sie nicht rechtzeitig angefochten werden (vgl. Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 21 Rz. 26a unter Hinweis auf BGH NJW 2000, 3500 = BGHZ 145, 158).

    Die "Ordnungsmäßigkeit" ist aus Gründen der Rechtssicherheit nicht kompetenzbegründend, so dass für Gebrauchs-, Verwaltungs- und Instandhaltungsregelungen daran festzuhalten ist, dass in diesen Angelegenheiten bestandskräftige Mehrheitsbeschlüsse gültig sind, auch wenn der Regelungsgegenstand den Abschluss einer Vereinbarung oder Einstimmigkeit erfordert hätte (BGH NJW 2000, 3500).

  • BayObLG, 04.04.2001 - 2Z BR 13/01

    Der Gemeinschaftsordnung widersprechende Sonderumlage für Teileigentumseinheiten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 276/02
    Diese Beschlusskompetenz ergibt sich bereits aus den §§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 3, 5, 28 Abs. 1, 2, 5 WEG (vgl. zur Sonderumlage etwa auch BayObLG NJW-RR 2001, 1020).

    Dafür hat - wie ausgeführt - die Eigentümerversammlung unabhängig von der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltungsmaßnahme eine Beschlusskompetenz (vgl. etwa BayObLG, Beschluss vom 30.10.2003, 2Z BR 155/03 = MietRB 2004, 77; ZMR 2004, 763; ZMR 2003, 950; NJW-RR 2001, 1020; OLG Köln OLGR 2002, 335).

    Selbst wenn der angeführte Beschluss der Wohnungseigentümer also in irgendeiner Weise vereinbarungswidrig sein sollte, wovon die weitere Beschwerde offensichtlich unter Bezugnahme auf die "Vereinbarung" vom 23.10.1995 ausgehen will, würde dies an der Beschlusszuständigkeit der Wohnungseigentümerversammlung für die Sonderumlage nichts ändern und würde keine Nichtigkeit begründen (vgl. dazu BayObLG, Beschluss vom 30.10.2003, 2Z BR 155/03 = MietRB 2004, 77; ZMR 2003, 950; NJW-RR 2001, 1020; OLG Köln OLGR 2002, 335).

  • OLG Frankfurt, 25.03.2004 - 20 W 282/01

    Wohnungseigentum: Wirkungen des Beschlusses über die Jahresabrechnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 276/02
    Einer Umstellung des Sachantrags auf den Fehlbetrag der Jahresabrechnung 1999 bedurfte es nicht, wie das Landgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat (vgl. auch Senat, Beschluss vom 25.03.2004, 20 W 282/2001).

    Dieser Genehmigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der - hier geringeren - Vorschussrückstände jedenfalls eine den Wirtschaftsplan bestätigende oder rechtsverstärkende Wirkung zu (vgl. etwa BGH NJW 1994, 1866; NJW 1996, 725; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25.03.2004, 20 W 282/2001; vgl. auch Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 125a; Wenzel, WE 1997, 124; Demharter FGPrax 1999, 134).

  • BayObLG, 31.07.2003 - 2Z BR 125/03

    Voraussetzungen für die Nichtigkeit eines dem geltenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 276/02
    Dafür hat - wie ausgeführt - die Eigentümerversammlung unabhängig von der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltungsmaßnahme eine Beschlusskompetenz (vgl. etwa BayObLG, Beschluss vom 30.10.2003, 2Z BR 155/03 = MietRB 2004, 77; ZMR 2004, 763; ZMR 2003, 950; NJW-RR 2001, 1020; OLG Köln OLGR 2002, 335).

    Selbst wenn der angeführte Beschluss der Wohnungseigentümer also in irgendeiner Weise vereinbarungswidrig sein sollte, wovon die weitere Beschwerde offensichtlich unter Bezugnahme auf die "Vereinbarung" vom 23.10.1995 ausgehen will, würde dies an der Beschlusszuständigkeit der Wohnungseigentümerversammlung für die Sonderumlage nichts ändern und würde keine Nichtigkeit begründen (vgl. dazu BayObLG, Beschluss vom 30.10.2003, 2Z BR 155/03 = MietRB 2004, 77; ZMR 2003, 950; NJW-RR 2001, 1020; OLG Köln OLGR 2002, 335).

  • OLG Köln, 08.02.2002 - 16 Wx 6/02

    Wohnungsrecht: Von der Kostentragungsregelung in der Teilungserklärung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 276/02
    Dafür hat - wie ausgeführt - die Eigentümerversammlung unabhängig von der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltungsmaßnahme eine Beschlusskompetenz (vgl. etwa BayObLG, Beschluss vom 30.10.2003, 2Z BR 155/03 = MietRB 2004, 77; ZMR 2004, 763; ZMR 2003, 950; NJW-RR 2001, 1020; OLG Köln OLGR 2002, 335).

    Selbst wenn der angeführte Beschluss der Wohnungseigentümer also in irgendeiner Weise vereinbarungswidrig sein sollte, wovon die weitere Beschwerde offensichtlich unter Bezugnahme auf die "Vereinbarung" vom 23.10.1995 ausgehen will, würde dies an der Beschlusszuständigkeit der Wohnungseigentümerversammlung für die Sonderumlage nichts ändern und würde keine Nichtigkeit begründen (vgl. dazu BayObLG, Beschluss vom 30.10.2003, 2Z BR 155/03 = MietRB 2004, 77; ZMR 2003, 950; NJW-RR 2001, 1020; OLG Köln OLGR 2002, 335).

  • BayObLG, 30.10.2003 - 2Z BR 155/03

    Voraussetzungen für die Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses - Kosten einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 276/02
    Dafür hat - wie ausgeführt - die Eigentümerversammlung unabhängig von der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltungsmaßnahme eine Beschlusskompetenz (vgl. etwa BayObLG, Beschluss vom 30.10.2003, 2Z BR 155/03 = MietRB 2004, 77; ZMR 2004, 763; ZMR 2003, 950; NJW-RR 2001, 1020; OLG Köln OLGR 2002, 335).

    Selbst wenn der angeführte Beschluss der Wohnungseigentümer also in irgendeiner Weise vereinbarungswidrig sein sollte, wovon die weitere Beschwerde offensichtlich unter Bezugnahme auf die "Vereinbarung" vom 23.10.1995 ausgehen will, würde dies an der Beschlusszuständigkeit der Wohnungseigentümerversammlung für die Sonderumlage nichts ändern und würde keine Nichtigkeit begründen (vgl. dazu BayObLG, Beschluss vom 30.10.2003, 2Z BR 155/03 = MietRB 2004, 77; ZMR 2003, 950; NJW-RR 2001, 1020; OLG Köln OLGR 2002, 335).

  • BGH, 08.12.1988 - V ZB 3/88

    Ermittlung der Mehrheit in der Wohnungseigentümerversammlung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 276/02
    Beides wäre hier unter Berücksichtigung der vom Amtsgericht zutreffend bewerteten Mehrheitsverhältnisse (vgl. dazu auch BGHZ 106, 179) bei der Abstimmung nicht der Fall.
  • BGH, 30.11.1995 - V ZB 16/95

    Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 276/02
    Dieser Genehmigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der - hier geringeren - Vorschussrückstände jedenfalls eine den Wirtschaftsplan bestätigende oder rechtsverstärkende Wirkung zu (vgl. etwa BGH NJW 1994, 1866; NJW 1996, 725; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25.03.2004, 20 W 282/2001; vgl. auch Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 125a; Wenzel, WE 1997, 124; Demharter FGPrax 1999, 134).
  • BGH, 10.03.1994 - IX ZR 98/93

    Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen im Konkurs eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 276/02
    Dieser Genehmigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der - hier geringeren - Vorschussrückstände jedenfalls eine den Wirtschaftsplan bestätigende oder rechtsverstärkende Wirkung zu (vgl. etwa BGH NJW 1994, 1866; NJW 1996, 725; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25.03.2004, 20 W 282/2001; vgl. auch Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 125a; Wenzel, WE 1997, 124; Demharter FGPrax 1999, 134).
  • OLG Frankfurt, 22.04.2003 - 20 W 122/03

    Wohnungseigentumsverfahren: Keine Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 276/02
    Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Senat als Rechtsbeschwerdegericht die als Ermessensentscheidung ergangene Kostenentscheidung nur auf ihre Gesetzmäßigkeit (§ 27 FGG) überprüfen kann, nämlich darauf, ob von ungenügenden und verfahrenswidrigen Feststellungen ausgegangen wurde, ob wesentliche Umstände außer Betracht gelassen wurden, ob gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde, oder ob von dem Ermessen ein dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwider laufender oder die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitender und damit rechtlich fehlerhafter Gebrauch gemacht wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 22.04.2003, 20 W 122/03; BayObLG WuM 1992, 569; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 47 Rz. 23; vgl. auch Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 47 WEG Rz. 34; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 47 Rz. 56, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BayObLG, 23.07.1992 - 2Z BR 53/92

    Kostentragung bei Rücknahme eines Rechtsmittels

  • BayObLG, 21.07.1994 - 2Z BR 43/94

    Schuldner einer Zahlungsverpflichtung aus der Jahresgesamt- und

  • OLG Frankfurt, 12.02.1979 - 20 W 834/78
  • OLG Karlsruhe, 08.09.1992 - 11 W 34/92

    Aussetzung eines Beschlußanfechtungsverfahrens während einer Zahlungsklage gegen

  • OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 225/03

    Wohnungseigentum: Berührung von zuvor entstandenen Zinsansprüchen für Rückstände

    Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem in der "Vereinbarung" insoweit genannten Datum überhaupt um eine zwingende Laufzeit handelt (vgl. dazu auch die Ausführungen im Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 20 W 276/02), würde es sich auch um keine Verpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin handeln.

    Auf die die Zahlungsverpflichtung betreffenden Ausführungen im Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 20 W 276/02 wird verwiesen.

  • OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 414/02

    Wohnungseigentum: Aufwendungsersatz und Abänderung eines vereinbarten

    Der Teilbeschluss ist angefochten worden; auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 20 W 276/02, mit der die diesbezüglich eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen worden ist, wird Bezug genommen.
  • OLG Frankfurt, 16.05.2006 - 20 W 87/06

    Wohnungseigentumsverfahren: Einwendungen gegen die Vollstreckung aus einem

    Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Senat als Rechtsbeschwerdegericht die als Ermessensentscheidung ergangene Kostenentscheidung nur auf ihre Gesetzmäßigkeit (§ 27 FGG) überprüfen kann, nämlich darauf, ob von ungenügenden und verfahrenswidrigen Feststellungen ausgegangen wurde, ob wesentliche Umstände außer Betracht gelassen wurden, ob gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde, oder von dem Ermessen ein dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwider laufender oder die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitender und damit rechtlich fehlerhafter Gebrauch gemacht wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 19.05.2005, 20 W 276/02; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 47 Rz. 23; vgl. auch Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 47 WEG Rz. 34; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 47 Rz. 56, jeweils m. w. N.).
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